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Alkoholverbot auch im Ottopark

Das Bezirksamt Mitte, der Bürgermeister und die Stadträte, haben heute beschlossen, dass ab 1. Januar 2009 in verschiedenen Grünanlagen des Bezirks das Trinken von Alkohol verboten ist. Grundlage ist der § 6 Abs. 4 des Grünanlagengesetz es (Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen), der Parkordnungen regelt.  Den Wortlaut der für die „Grünanlagen im Bereich Berlin-Fernsehturmareal Gontardstraße bis Spandauer Straße, Marx-Engels-Forum, Leopoldplatz, Blochplatz und Ottopark“ erlassenen Parkordnung dokumentiere ich unten am Ende des Artikels. Vorausgegangen waren wochenlange Diskussionen um öffentliche Saufgelage von Jugendlichen am Alexanderplatz, denen die Polizei bisher hilflos gegenüber steht.

Die Trostlosigkeit des Ottoparks – natürlich nicht des Abenteuerspielplatzes, der ist ein echtes Highlight für die Kids – sondern der Restflächen und ihre Geschichte hat Aro Kuhrt schon vor einiger Zeit hier beschrieben. Im nächsten Jahr soll der kleine Spielplatz neu gestaltet werden und auch die anderen Flächen haben eine Chance im Rahmen des Programms Aktives Stadtzentrum Turmstraße. Ob es ein Alkoholverbot bringt? Was Verbote bewirken, hat eigentlich schon vor langer Zeit die Alkoholprohibition in den USA gezeigt. Die Meinungen werden auseinander gehen. Interessant auch, dass bei genehmigten Veranstaltungen getrunken werden darf!

Die Wirksamkeit von repressiven Maßnahmen gegen öffentlichen Alkoholmissbrauch darf bezweifelt werden. Gesundheitssenatorin Katrin Lompscher hält jedenfalls nichts davon. Die Markthändler auf dem Leopoldplatz werden es wohl eher positiv sehen, sie fühlten sich bisher massiv gestört und warfen dem Bezirk Tatenlosigkeit vor. Das Platzmanagement für den Alexanderplatz hatte vor einiger Zeit eine Stellungnahme herausgegeben, die suchtpräventive Angebote fordert, doch Verdrängung kritisch sieht.

Parkordnung:

1. Es ist untersagt, in der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage Alkohol zu verzehren. Ausgenommen hiervon ist der Alkoholverzehr innerhalb genehmigter Veranstaltungen.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 1 bis 3 Grünanlagengesetz weitere Handlungen untersagt sind. Hierzu zählen beispielsweise das Entsorgen von Abfall, das Verrichten der Notdurft sowie die unzumutbare Belästigung andere Besucher der Anlage.
3. Alkoholisierte Personen können der Grünanlage verwiesen werden.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen diese Parkordnung im Wege des Verwaltungszwanges, wie Platzverweis bzw. Auferlegung eines Zwangsgeldes unterbunden werden können. Bei einem Verstoß gegen die Verbote nach Punkt 2. besteht die Möglichkeit, zusätzlich ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

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