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Oh Tannenbaum, Oh Tannenbaum…

Was gibt es Schöneres an Weihnachten als einen Tannenbaum mit echten Kerzen? Für viele gehört dies immer noch unbedingt zu einem stimmungsvollen Fest. Doch ein kleiner Moment der Unaufmerksamkeit genügt, und aus dem gemütlichen Abend wird ein Alptraum. Der Baum mit brennenden Kerzen fällt um, die Gardine fängt Feuer und schon gerät die Situation außer Kontrolle.

Aus Angst vor diesem Szenario entscheiden sich viele Menschen lieber für eine elektrische Lichterkette. Doch die so gewonnene Sicherheit ist trügerisch. Zwar sind brennende Kerzen in erster Linie für Wohnungsbrände verantwortlich, doch auch Lichterketten können aufgrund eines technischen Defekts oder in Folge Überhitzung blitzschnell einen Weihnachtsbaum und die Umgebung in Brand setzen.

Wichtig ist es also, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um einen Brand zu verhindern. Der damit verbundene Aufwand ist sicher wesentlich geringer als die Schadenbeseitigung nach einem Wohnungsbrand. Deshalb sollte man einige Dinge beherzigen, bevor man sich entspannt der Weihnachtsgans widmet:

  • Kerzen nie unbeaufsichtigt lassen, also nicht den Raum verlassen, wenn die Kerzen am Weihnachtsbaum angezündet sind
  • den Baumschmuck in ausreichendem Abstand von den Kerzen hängen
  • den Weihnachtsbaum nicht vor leicht brennbaren Gegenständen wie Gardinen oder Stofflampen platzieren
  • auf eine stabile Unterlage achten, damit der Baum nicht umfällt
  • immer einen Eimer Wasser neben den Baum stellen
  • die Kerzen schon dann wechseln, wenn sie noch nicht ganz heruntergebrannt sind
  • und auch bei Lichterketten gilt: immer ein Auge drauf haben und ausschalten, bevor man die Wohnung verlässt

Kommt es dennoch zu einem Brand, tritt die Hausratversicherung für den Schaden ein. Sie bietet Ersatz für Vorhänge, Möbel und anderes Inventar, aber auch für verbrannte Weihnachtsgeschenke. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Versicherte nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Als grobe Fahrlässigkeit wird im Juristendeutsch ein besonders nachlässiges Verhalten verstanden. Um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, ist es daher ganz wichtig, die oben beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten.

Geht der Baum dennoch in Flammen auf, ist die erste Amtshandlung – nach dem Löschen versteht sich – den Versicherer zu benachrichtigen, und zwar auch an Feiertagen. Ihm sollte auf jeden Fall die Gelegenheit gegeben werden, einen Mitarbeiter vorbeizuschicken, um sich selbst ein Bild von dem Schadenumfang zu machen. Lässt sich dies nicht so schnell arrangieren, ist es ratsam, von dem Ort des Geschehens, so wie er direkt nach dem Brand ausgesehen hat, genügend Bilder zu fotografieren. Verbrannte Gegenstände sollten aufgehoben und nicht voreilig entsorgt werden.

Ist der Unglücksort erst einmal tipptopp aufgeräumt und sind alle verbrannten Gegenstände bereits von der Müllabfuhr abgeholt, wenn der Schadensbearbeiter von der Versicherung kommt, ist es schwer, den Schaden zu beweisen. Und diese Aufgabe liegt nun einmal bei dem Versicherten. Solange er nicht nachweisen kann, dass es gebrannt hat und welche Gegenstände dadurch beschädigt oder zerstört wurden, muss der Versicherer nichts zahlen.

Einen Versicherungsfall freies und vor allem fröhliches Weihnachtsfest wünscht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Hannig&Leissner

Text: Hannig & Leissner, Rechtsanwälte

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